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INKASSO
Ein wichtiger Schwerpunkt unserer Tätigkeit betrifft das Inkasso von berechtigten Forderungen, also den Einzug von fälligen Rechnungen unserer privaten und gewerblichen Mandanten.
Wir erledigen dies dank großer Erfahrung höchst professionell und effizient zum Beispiel für mehrere Autohäuser, Handwerksbetriebe, mittelständische Unternehmen, Banken und Arztpraxen.
In diesem Bereich verschenken – oft aus rechtlicher Unkenntnis – viele Privatleute und auch Kaufleute und Unternehmer einiges Geld, vor allem dann, wenn nicht zeitnah gemahnt und gegen säumige Schuldner vorgegangen wird. Viele „erfahrene“ Schuldner wissen nämlich ganz genau, dass es erst dann ernst wird, wenn ein gerichtliches Mahnverfahren in Gang kommt, da für etwaige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen über den Gerichtsvollzieher ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil erforderlich sind.
Hier liegt übrigens die Schwäche von so genannten „Inkassoinstituten“, die zum einen zusätzliche und im Streitfall nicht zu erstattende Kosten produzieren, zum anderen wertvolle Zeit verschenken:
Nach herrschender Rechtsprechung werden nämlich nur die angemessenen Kosten eines Rechtsanwalts auf der Basis der gesetzlichen Vergütungsordnung (RVG) erstattet. Zum anderen geht oft wertvolle Zeit verloren, wenn nicht sofort ein Rechtsanwalt eingeschaltet und für rasche Titulierung Sorge getragen wird. Oft sind dann andere Gläubiger schneller und mancher Schuldner kann sich auch durch die „Flucht“ in ein Insolvenzverfahren retten, wonach erfahrungsgemäß für die Gläubiger so gut wie nichts mehr herauskommt.
Wir klären aber bei entsprechenden Anhaltspunkten schon regelmäßig im Vorfeld und vor der Verursachung von höheren Kosten, ob der Schuldner noch zahlungsfähig ist.
Viele Gläubiger vertreten die irrige Rechtsauffassung, dass ein Schuldner erst dreimal gemahnt werden müsste, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden dürfen und aufgrund der Verzugssituation auch die Anwaltskosten erstattet werden müssen. Seit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 sind die Verzugsfolgen durch § 286 BGB wesentlich freundlicher für die Gläubiger gestaltet worden:
Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Zahlung leistet. Ein so genannter „Verbraucher“ (also Privatmann) muss allerdings in der Rechnung besonders darauf hingewiesen werden, dass dieser Verzug eintritt.
Ab Eintritt des Verzugs werden Zinsen und notwendige Kosten der Rechtsverfolgung geschuldet, also auch die Erstattung von Anwaltskosten, die dem Gläubiger entstanden sind.
Auch bei den Zinsen wird nach aller Erfahrung selbst von kaufmännisch tätigen Unternehmen sehr viel Geld verschenkt:
Privatleute können ab dem Verzugseintritt Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, kaufmännisch tätige Personen oder Unternehmen können sogar 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz verlangen. Es sollte also nie versäumt werden, neben den Anwaltskosten auch diese Zinsen beim Schuldner geltend zu machen, zumal auf der anderen Seite die eigenen Banken bekanntlich nicht davor zurückschrecken, bei überzogenem Kontokorrent zweistellige Zinssätze einzufordern.
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